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Die Kreative Jugend Wilhelmsdorf e.V. wurde vor über 25 Jahren von Eltern, damals noch unter dem Namen „Trägerverein für offene Jugendarbeit Wilhelmsdorf e.V.“, gegründet. Über den Verein wurden schon viele Angebote und Aktionen für und mit Jugendlichen in Wilhelmsdorf geplant und unterstützt. 

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2017 hat sich der Verein mit neuem Namen und neuer Satzung neue Ziele gesetzt.

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2024 wurden Satzungsänderungen beschlossen.

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SATZUNG

V E R E I N S S A T Z U N G

Stand 25.01.2024

 

Kreative Jugend Wilhelmsdorf e.V.
 

§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen „Kreative Jugend Wilhelmsdorf e.V.“, „KreJuWi“ mit Sitz in Wilhelmsdorf.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm unter der Nummer VR 55 0765 eingetragen.


 

§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung, Förderung und Begleitung der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde Wilhelmsdorf, insbesondere der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Konkret bedeutet dies die Planung und Durchführung von Angeboten und Aktivitäten, auch integrative, für Kinder und Jugendliche, Öffentlichkeitsarbeit und das Einwerben von Spenden.

Dazu gehören auch der Erhalt und die Gestaltung von Begegnungsorten für Jugendliche in der Gemeinde Wilhelmsdorf. Der Verein soll Möglichkeiten zur vielseitigen Lebens- und Freizeitgestaltung, zur altersgerechten Bildung und zum Erleben und Gestalten von (Sub-)Kultur eröffnen. Der Verein möchte Räume für Mitbestimmung und Partizipation bieten.

Alle Angebote und Aktivitäten des Vereins orientieren sich an den Interessen und Anliegen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 27 Jahren und richten sich in dieser Altersgruppe an alle Personen, egal welcher Herkunft, sexueller Identität oder Religion. Der Verein verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral. Er fördert die demokratische Willensbildung im Sinne des Grundgesetzes.

Finanziell unterstützt werden, können neben den eigenen Projekten auch andere Vorhaben aus dem Bereich Kinder- und Jugendarbeit oder gezielt Familien bzw. Kinder und Jugendliche, um ihnen die Teilhabe an solchen Projekten zu ermöglichen.


2. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Die Mitglieder und Organe des Vereines sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung und/oder eine Aufwands- entschädigung im Sinne des §3Nr.26aEStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie sonstige Personen- vereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.


2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.


3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins vor. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.


 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr nicht erstattet.

 

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus 4 - 6 stimmberechtigten Mitgliedern (geschäftsführender Vor- stand) und 5 - 18 beratenden Mitgliedern (erweiterter Vorstand) zusammen.

Den geschäftsführenden Vorstand (stimmberechtigt) bilden:

a) der/die Vorsitzende

b) stellvertretende/r Vorsitzende/r

c) Kassier/Kassierin

d) 1-3 Beisitzer/in

zu a) - d): Diese übernehmen gemeinsam den Bereich „Gestaltung/Organisation“ und teilen anfallende Aufgaben unter sich auf.

zu a), b) und c): der/die Vorsitzende und/oder der/die Stellvertreter/in übernehmen gemeinsam mit dem Kassier/der Kassierin den Bereich „Förderung/Spenden.“

Den erweiterten Vorstand (nicht stimmberechtigt) bilden:

e): fünf bis fünfzehn beratende Beisitzer/innen im Alter zwischen 14 und 23 Jahren

f): optional bis zu drei fachlich beratende Beisitzer/innen

zu e): Diese werden als „KreJuWi-Jugendrat“ bezeichnet. Sie bringen Ideen ein und sind an deren Umsetzung beteiligt.

zu f): Diese werden als „fachlicher Beirat“ bezeichnet. Sie beraten und unterstützen den Vorstand nach Bedarf in fachlichen Angelegenheiten.


2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB (gesetzlicher Vertreter) besteht aus dem/der Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreter/in und der/dem Kassier. Jeweils zwei davon sind gesamthandlungsberechtigt.


3. Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.


Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf dieser Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende (oder in dessen Abwesenheit der Stellvertreter).

Im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Vorstandsmitglieds findet eine
Nachwahl statt.


4. Die nicht stimmberechtigten jungen Beisitzer/innen (KreJuWi-Jugendrat) werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern von ihrer Altersgruppe benannt. Die vorge- schlagenen Personen werden vom Vorstand bestätigt. Insbesondere sind dies Vertreter/innen aus den Bereichen, in denen der Verein aktiv ist. Zum Beispiel: Skaten, Theater, Kunst, DIY, Musik, Medien und Gemeinschaftsaktionen. Die nicht stimmberechtigten fachlich beratenden Beisitzer/innen werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf angefragt und benannt. Insbesondere sind dies Experten/Expertinnen aus den Bereichen Vereinsrecht, Jugendarbeit, Kommunalpolitik, Öffentlichkeitsarbeit o.a.


5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern diese nicht satzungsgemäß einem anderen Organ zugewiesen sind.


 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand feststellt, dass dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Der Antrag muss begründet sein.


2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertreter, durch einfachen Brief bzw. E-mail mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.


3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.


4. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit) gewählt.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen).

Zu Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


6. Beschlüsse werden unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie des Abstimmungs- ergebnisses in einer Niederschrift festgehalten, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.


7. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:


a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr und dessen Genehmigung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Wahl zweier Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre


 

§ 10 Auflösung des Vereins


1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wilhelmsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu verwenden hat.

 

2. Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.


3. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens die Hälfte der Mitglieder einen entsprechenden Antrag einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht haben.

 

4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind zu diesem Zeitpunkt die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.



 

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 25.01.2024 in der Mitgliederversammlung in Wilhelmsdorf beschlossen.
 

 

 


Hierfür zeichnen

 


Lydia Kloß (Vorsitzende) Elia Jäger (stv. Vorsitzender) Lena Stockmayer (Kassierin)

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